Gesetzliche Bestimmungen zum Import von Welpen aus dem Ausland

18. Dez 2021

Rechtliche Bestimmungen zum Import von Welpen aus dem Ausland

In der letzten Zeit sehen wir in unserer Praxis zunehmend Hundewelpen, welche aus dem Ausland importiert worden sind. Das Problem des illegalen Imports von Hunden aus zweifelhafter Quelle haben wir schon früher mehrfach aufgegriffen und soll hier nicht diskutiert werden.

Auch bei Importen aus seriösen Quellen stellen wir aber häufig Verletzungen der rechtlichen Einfuhrbestimmungen fest. Die neuen Besitzer sind verantwortlich dafür, dass diese eingehalten werden; der Kanton hat die Tierärzte damit beauftragt, Verstösse gegen die Gesetzgebung zu melden. Eine gute Informationsquelle ist die Website des Bundesamtes für Veterinärwesen.

Grundsätzlich gilt für den Import von Welpen unter 12 Wochen Alter aus EU-Ländern:

> Das Tier muss mit einem Mikrochip versehen sein

> Es braucht einen korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass

> Tiere, welche weniger als 8 Wochen alt sind, dürfen nicht importiert werden oder müssen vom Muttertier begleitet werden.

> Welpen, welche weniger als 12 Wochen alt sind, können ohne Tollwutimpfung importiert werden. Sie müssen allerdings über eine (vom Besitzer auszufüllende) sogenannte "Tollwut-Unbedenklichkeitserklärung" verfügen. Diese bestätigt, dass der Welpe keinen Kontakt mit Wildtieren hatte.

> Ist der Welpe älter als 12 Wochen, kann er nur mit gültiger Tollwutimpfung importiert werden. Für die Impfung muss das Tier zwingend mindestens 12 Wochen alt sein (vollendete 12. Lebenswoche), danach gilt eine dreiwöchige Wartefrist bis zum Grenzübertritt - der Welpe ist bei der Einreise also mindestens 15 Wochen alt. Die Wartefrist entfällt, wenn das Tier über eine "Tollwutunbedenklichkeitserklärung" verfügt.

Wird das Tier aus einem sogenannten Drittstaat ausserhalb der EU importiert (siehe Liste des Bundesamtes) gelten wegen der möglichen Tollwutgefahr zusätzliche Vorschriften.

Der Import von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten.

Schlussendlich muss der Welpe wie jedes andere Gut beim Grenzübertritt verzollt werden (Mehrwertssteuer).

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